Allgemeine Auftragsbedingungen
Allgemeine Auftragsbedingungen der Bildergarten Entertainment GmbH (“BE” oder „Auftraggeber”) für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) (in der Fassung 03/2024)
1.Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Aufträge über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) sind nachstehende Allgemeine Auftragsbedingungen der Bildergarten Entertainment GmbH (im Folgenden „BE“ oder „Auftraggeber“ genannt) maßgebend. Sie gelten ausschließlich für sämtliche – auch künftige – Rechtsverhältnisse zwischen BE sowie dem Auftragnehmer und werden vom Auftragnehmer mit der Durchführung und Erbringung der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ausdrücklich anerkannt. Sie erstrecken sich auf sämtliche Haupt- und Nebenleistungen aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Auftragsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann Bestandteil des Auftrages, wenn sie von der Geschäftsführung der BE schriftlich anerkannt wurden. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.3 Abweichungen von diesen allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen der Textform.
2. Auftragserteilung und -bestätigung
Aufträge des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Textform. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich zur Auftragserteilung eines durch Software generierten Bestätigungsschreibens zu bedienen. Das Textformerfordernis gilt auch für Änderungen und/oder Ergänzungen bereits bestehender/erteilter Aufträge sowie für die Abbedingung des Textformerfordernisses selbst. Insbesondere werden Mehrlieferungen/Mehrleistungen nur dann vergütet, wenn vorher ein schriftlicher Zusatzauftrag erteilt worden ist. Wird der Auftrag nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragsdatum des Auftragsschreibens vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt, ist der Auftraggeber ohne Angabe von Gründen zum Widerruf des Auftrages berechtigt bzw. an sein entsprechendes Auftragsangebot nicht länger gebunden.
2.2 Für den vom Auftraggeber erteilten Auftrag gelten nacheinander:
2.2.1 Der Auftrag in Textform,
2.2.2 Die Allgemeinen Auftragsbedingungen der BE
2.2.3 Die Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – VOL Teil B in der jeweils gültigen Fassung.
3. Rechtsübertragung
Der Auftragnehmer übertragt auf BE unwiderruflich sämtliche urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte sowie sonstige Rechte, die in seiner Person (einschließlich seiner Mitarbeiter, Angestellten, beauftragten Dritten, Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen, Sub-Unternehmer etc.) im Zusammenhang mit Erfüllung der gem. Auftrag/Vertrag übernommenen Liefer- und Leistungspflichten zukünftig entstehen und/oder bereits entstanden sind. BE nimmt die Rechtsübertragung hiermit an.
3.2 Die Rechtsübertragung gem. Ziffer 3.1 erfolgt zur ausschließlichen und damit alleinigen und exklusiven, räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkten, auch ausschnittsweisen Verwertung in jeder Art und Weise, insbesondere in allen Medien und/oder Formaten, auch zur ganzen oder teilweisen Übertragung an Dritte. Die Rechte gehen unmittelbar mit ihrer Entstehung auf BE über, ohne dass es eines zusätzlichen Übertragungsaktes bedarf.
3.3 Die Rechtsübertragung gem. Ziffer 3.1 umfasst insbesondere (aber nicht abschließend)
3.3.1 Das Filmherstellungsrecht, d.h. das Recht, die Leistung/das Werk ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt zur Herstellung der vertragsgegenständlichen und/oder einer anderen Produktion unter Anwendung aller Techniken und Verfahren, insbesondere auch der digitalen Systeme der Bild-/Ton-/Datenaufzeichnung und –speicherung einschließlich der Computeranimation, beliebig oft zu verwenden. Im Rahmen jeder Produktion darf die Leistung/das Werk öffentlich vorgetragen, aufgeführt, live oder auch nicht live gesendet und durch technische Einrichtungen jeder Art (z.B. Bildschirm, Lautsprecher, Rückwandprojektion, Videowände usw.) auch außerhalb des Produktionsortes öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Das Filmherstellungsrecht umfasst auch die Befugnis zur Wiederverfilmung.
3.3.2 Das Senderecht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk und/oder ähnliche technische Mittel (z. B. elektronische Wellen, optische Signale etc.), mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik der Öffentlichkeit unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt, ganz und/oder in Teilen zugänglich zu machen. Dies gilt für eine unbegrenzte Anzahl von Ausstrahlungen und für alle technischen Mittel, insbesondere terrestrische Sendeanlagen, (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, HDSPA, WIMAX, WLAN etc.), Kabelanlagen (z. B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsysteme wie etwa DSL, VDSL, einschließlich der Kabelweitersendung etc.) sowie Satellitensysteme (z. B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten, DVB-SH etc.). Das Senderecht schließt die Möglichkeit des Multiplexing, d.h. die Bündelung von Sendesignalen auf Übertragungskanälen, sowie die adressierte Übertragung, insbesondere in TCP/IP-basierten Übertragungssystemen bzw. –diensten (z. B. IP-TV, IP-Audio, WebTV etc.) ein. Das Senderecht wird unabhängig von der Finanzierungsweise des Sendeunternehmens (kommerziell oder nichtkommerziell) und/oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger (z. B. mit oder ohne Zahlung eines Entgeltes für den Empfang eines Senders, eines Programmpakets oder einer einzelnen Sendung etc.) eingeräumt und umfasst vor allem die Sende- und Dienstformen FreeTV, PayTV, Pay per View TV, Pay per Channel, Near Video on Demand etc. Eingeschlossen ist das Recht der Wiedergabe von (Funk-)Sendungen.
3.3.3 Das Titelverwendungsrecht, d. h. das Recht, Titel, Kennzeichen und/oder graphische Elemente der Leistung/des Werks und/oder der Produktion zur Bezeichnung der Produktion und/oder anderer Produktionen und/oder nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte (z. B. für im Zusammenhang mit der Produktion entwickelte Waren-/Dienstleistungen, neu entstehende Werke etc.) zu nutzen, zu verändern und/oder zu ersetzen.
3.3.4 Das Recht der (öffentlichen) Zugänglichmachung („On Demand-Recht“/„VOD“), d. h. das Recht, Mitgliedern der Öffentlichkeit die Leistung/das Werk drahtgebunden und/oder drahtlos mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High-Definition etc.) unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate mit oder ohne (Zwischen-) Speicherung, über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt ganz und/oder in Teilen auf Einzelabruf oder im Abonnement entgeltlich und/oder unentgeltlich in einer Weise zugänglich zu machen, dass ihnen die Leistung/das Werk von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dies gilt für alle drahtgebundenen oder drahtlosen Übertragungstechniken, insbesondere terrestrische Sendeanlagen (unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, GPRS, UMTS, HDSPA, WIMAX, WLAN etc.), Kabelanlagen (z. B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsystem wie etwa DSL, VDSL etc.) sowie Satellitensysteme (z. B. Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten etc.). Das Recht schließt die adressierte Übertragung insbesondere in TCP/IP-basierten Übertragungssystemen bzw. -diensten ein und umfasst vor allem die Diensteformen Transactional VOD/TVOD, Subscription VOD/SVOD, Electronic-Sell-Thru/EST (z. B. Download To Own/DTO, Download To Burn/DTB etc.), Free-VOD/FVOD, einschließlich der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung, Weiterübertragung und/oder interaktiven Nutzung etc. mittels Fernseh-, Computer- oder sonstigen mobilen oder nicht-mobilen (Empfangs-) Geräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Leistung/das Werk ganz und/oder in Teilen zielgerichtet einer Vielzahl von Nutzern insbesondere im Wege sog. „Push-Dienste“ zur späteren Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eingeschlossen ist weiter das Recht, die Leistung/das Werk für diese Zwecke umzugestalten sowie das Recht der Wiedergabe von (öffentlicher) Zugänglichmachung.
3.3.5 Das Theaterrecht (Kino- und Vorführungsrechte), d. h. das Recht, die Leistung/das Werk ganz und/oder in Teilen durch technische Einrichtungen in Filmtheatern und /oder an sonstigen auch öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Autokinos, Open-Air-Kinos, Straßen, Plätzen, Flughäfen, Bahnhöfen etc.) entgeltlich oder unentgeltlich öffentlich wahrnehmbar zu machen. Die Vorführung kann unter Verwendung aller dafür geeigneten analogen und/oder digitalen Verfahren und/oder Techniken unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems erfolgen und schließt insbesondere die Vorführung mittels aller Film- und Schmalfilmformate (z. B. 70, 35, 16, 8, Super 8 mm etc.), aller elektronischen und/oder elektromagnetischen Systemen (z. B. D-Cinema, E-Cinema, HDTV-Systeme, Bildtonträger wie etwa CD, DVD, Blue-Ray, HD-DVD etc.) und alle Arten der Zulieferung (z. B. Terrestrik, Kabel, Satellit etc.) ein und umfasst die gewerbliche und nicht-gewerbliche Filmvorführung.
3.3.6 Das Messerecht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk ganz und/oder in Teilen auf Messen, (Verkaufs-) Ausstellungen, Werbeveranstaltungen, Festivals, Wettbewerben und/oder ähnlichen Veranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich auszustellen, öffentlich wiederzugeben und/oder zu verbreiten.
3.3.7 Das Bildtonträgerrecht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk als Ganzes und/oder in Teilen auf analogen, digitalen und/oder sonstigen Bildtonträgern aller Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten (z. B. Verkauf, Vermietung, Leihe etc.). Dieses Recht umfasst sämtliche Speichermedien, d.h. optische (z. B. DVD, CD, Blue-Ray-Disc, HD-DVD, HVD etc.), elektronische (z. B. Flash- oder SD-Card, USB-Stick etc.), magnetische (z. B. Videokassetten, Festplatten etc.) und sonstige Speichermedien, unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, High-Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethode, von der Datenrate und unabhängig davon, ob die Datenträger einfach oder wiederbeschreibbar sind, und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung und/oder Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen („Schlüssel“)).
3.3.8 Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte beliebig – d. h. insbesondere auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten analogen, digitalen und/oder sonstigen Bildtonträgern/Tonträgern – zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung in Form von Einzelbildern.
3.3.9 Das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk und/oder die darauf basierende Produktion bzw. ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte auch nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte zu kürzen, zu teilen, umzugestalten, zu ergänzen sowie Werbung/Sponsoring und/oder andere Bild- und/oder Tonmaterialien (z. B. Verweise, Hinweise auf entgeltliche und/oder unentgeltliche Mehrwertdienste, Teletextseiten, Internetadressen etc.), auch unterbrechend, einzufügen, insbesondere auch die Leistung/das Werk im selben Medium zeitgleich mit Werbung wahrnehmbar zu machen (auch im Wege des sog. „Split-Screen-Verfahrens“, bei dem die Leistung/das Werk und Werbung, auch unter Verwendung von Namen und Bildnis der Mitwirkenden, gleichzeitig zu sehen sind), die Leistung/das Werk ganz und/oder in Teilen mit anderen Bild- und/oder Tonmaterialien zu verbinden (z. B. um im Zusammenhang mit der Leistung/dem Werk Preise auszuloben, Gewinnspiele, Abstimmungen/Votings, Aufrufe etc. durchzuführen), den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und die Bearbeitung nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte auszuwerten. Eingeschlossen sind interaktive Nutzungen, d. h. das Recht, dem Nutzer individuelle Bearbeitungsmöglichkeiten der Leistung/des Werks bzw. einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstiger Elemente bereitzustellen.
3.3.10 Das Synchronisationsrecht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk in allen Sprachen zu synchronisieren oder ganz und/oder in Teilen neu- oder nachzusynchronisieren und/oder untertitelte und/oder Voice-Over-Fassungen herzustellen sowie dergestalt hergestellte Produktionen im gleichen Umfang auszuwerten wie die Leistung/das Werk selbst.
3.3.11 Das Wiederverfilmungs- und Weiterentwicklungsrecht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk, auch ohne Mitwirkung des/der bisherigen Urheber/s, ggf. mit Änderungen oder in umgestalteter Form, beliebig häufig wieder zu verfilmen und/oder Handlungselemente, in der Leistung/dem Werk enthaltene Personen und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen und Gestaltungselemente uneingeschränkt auch für weitere Produktionen (z. B. Prequels, Sequels, Serialization, Spin-offs, Spin-ons, etc.) zu verwenden. Umfasst ist jeweils das Recht, die weiteren hergestellten Produktionen räumlich, zeitlich, inhaltlich uneingeschränkt im Rahmen der in dieser Rechteanlage aufgeführten Rechte auszuwerten.
3.3.12 Das Recht zur Klammerteilauswertung, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile ausschnittsweise nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte unbearbeitet oder bearbeitet auszuwerten. Eingeschlossen ist das Recht, die Leistung/das Werk ausschnittsweise mit anderen Bild- und/oder Tonmaterialien zu verbinden.
3.3.13 Das Recht zur Werbung/Promotion, d. h. das Recht in branchenüblicher Weise in allen Medien (z. B. im Radio, im Fernsehen, im Kino, in (globalen) Kommunikationsnetzen wie z. B. das Internet, auf Videogrammen, in Druckschriften, in (Mobil-) Telefondiensten, in der Außenwerbung etc.) für die Leistung/das Werk und/oder die vertragsgegenständliche Produktion und deren umfassende Auswertung zu werben. Eingeschlossen ist das Recht, die Leistung/das Werk ganz und/oder in Teilen und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile ausschnittsweise in allen Medien unbearbeitet oder bearbeitet für Werbe- und Promotionzwecke (inklusive Preisauslobungen, Gewinnspiele, Abstimmungen/Votings, Aufrufe) für die Produktion, BE und/oder dessen Lizenznehmer und/oder für Dritte sowie jeweils deren Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen. Eingeschlossen ist das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen Druckwerken aus der Leistung/dem Werk sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, Bild- und/oder Tonmaterialien, Namen und Biografien der an der Leistung/dem Werk Mitwirkenden und sonstige Elemente der Leistung/des Werks zu nutzen.
3.3.14 Das Merchandising-Recht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk entgeltlich und/oder unentgeltlich, gewerblich und/oder nicht-gewerblich auszuwerten durch Herstellung und Vertrieb (z. B. durch Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung etc.) von Waren jeder Art (körperlich oder nicht-körperlich) und/oder durch das Angebot von Dienstleistungen (inkl. Veranstaltungen und Themenparks), jeweils unter Verwendung von Bildern, Titeln, Kennzeichen, Ausschnitten, Namen, Figuren, Vorkommnissen und/oder sonstigen, im Zusammenhang mit der Leistung/dem Werk stehenden Elementen in jeweils bearbeiteter oder unbearbeiteter Form. Unter Waren jeder Art fallen z. B. Druckwerke, Kleidung, Spiele (elektronisch und nicht-elektronisch), Schreibwaren etc.
3.3.15 Das Druck(neben)recht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk ganz und/oder in Teilen und/oder Zusammenfassungen der Leistung/des Werks zu veröffentlichen sowie das Recht, bebilderte und nicht-bebilderte Druckwerke jeder Art (z. B. Bücher, Hefte etc.), die aus der Leistung/dem Werk durch Wiedergabe, Nacherzählung, Neugestaltung und/oder sonstige Bearbeitung des Inhalts und/oder durch fotografische, gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder Ähnliches abgeleitet sind oder dieser zugrunde liegen, herzustellen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben.
3.3.16. Das Tonträgerrecht, d. h. das Recht, die Tonspur(en) der Leistung/des Werks ganz und/oder in Teilen und/oder Nacherzählungen, Neugestaltungen oder sonstige Bearbeitungen der Leistung/des Werks auf analogen, digitalen und/oder sonstigen Tonträgern jeder Art, d. h. optische (z. B. CD, MiniDisc, DVD-A, Blue-Ray-Disc, HD-DVD, HVD, digitale Bandkassette etc.), elektronische (z. B. Flash- oder SD-Card, USB-Stick etc.), magnetische (z. B. Videokassetten, Festplatten etc.) und sonstige Speichermedien, unabhängig von der Kompressionsmethode, von der Datenrate und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung) herzustellen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sowie das Recht, derartige Tonträger ganz und/oder in Teilen zu senden, öffentlich vorzuführen und/oder öffentlich wiederzugeben.
3.3.17 Das Bühnen- und (Radio-) Hörspielrecht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk ganz und/oder in Teilen und/oder Nacherzählungen, Neugestaltungen oder sonstige Bearbeitungen des Inhalts der Leistung/des Werks für die Herstellung einer Bühnen- und/oder (Radio-) Hörspielfassung zu nutzen und diese nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte auszuwerten.
3.3.18 Das Archivierungsrecht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente in jeder technischen Form zu archivieren, in Sammlungen und Datenbanken einzustellen, abrufbar zu speichern und nach Maßgabe der in dieser Anlage übertragenen Rechte zu nutzen.
3.3.19 Das Closed Circuit-Recht, d. h. das Recht, die Leistung/das Werk ganz und/oder in Teilen einem begrenzten Empfängerkreis, z. B. an vorübergehenden und/oder dauerhaften Aufenthaltsorten (z. B. Krankenhäuser, Hotels, Gaststätten, (Alten-)Heimen, Schulen, Kirchen, öffentliche Einrichtungen, maritime Installationen etc.) und/oder in Transportmitteln (z. B. Flugzeuge, Schiffe, Busse, Züge etc.) entgeltlich oder unentgeltlich-öffentlich wiederzugeben und/oder zu verbreiten.
3.4 Auftraggeber ist zur ganzen und/oder teilweisen Auswertung der Rechte nicht verpflichtet. Auftraggeber entscheidet allein über das „Ob“ sowie die Art und Weise (einschließlich Zeitpunkt) der Auswertung.
4. Beendigung des Vertragsverhältnisses, Kündigungsrecht
4.1 Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit, es sei denn, dieses wird nach Maßgabe dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen außerordentlich gekündigt.
4.2 Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor und ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, so kann das Vertragsverhältnis jederzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordentlich gekündigt werden.
4.3 Liegt ein Werkvertrag vor, kann BE den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. In diesem Fall vergütet BE alle bis dahin angefallenen Kosten gegen Nachweis.
4.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
5. Preise
5.1 Alle angegebenen Preise gelten – sofern nicht anders vereinbart – als Festpreise inkl. Verpackung und sonstiger Nebenkosten frei Liefer-/Leistungsort. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle nach dem Auftrag geschuldeten Leistungen, Lieferungen und Rechteeinräumungen bzw. Rechteübertragungen abgegolten.
5.2 Erfolgt eine Beauftragung zum Richtpreis, so darf dieser bei der Abrechnung der Lieferung/ Leistung nicht überschritten werden, wenn bei der Angebotsabgabe Mehrkostenrisiken nicht konkret schriftlich (E-Mail ausreichend) angezeigt worden sind.
6. Ausführung
6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Lieferungs- und Leistungstermine des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer rechtzeitig durch den Auftraggeber mitgeteilt werden, nicht gefährdet oder verzögert werden.
6.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Lieferungen/Leistungen den vorgegebenen Anforderungen sowie den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften-UVVN BE, einschlägige DIN-, VDE-, VDI-, EU-Bestimmungen usw.). Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers einen entsprechenden schriftlichen Nachweis zu führen (z.B. Bescheinigung der für den Unfallschutz gesetzlich zugelassenen Prüfstellen). Neben den sicherheitstechnischen Bestimmungen sind die anerkannten arbeitsmedizinischen und ergonomischen Regeln zu beachten. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die zu liefernden Geräte – soweit anwendbar – die grundlegenden Anforderungen der CE -Zertifizierung der Europäischen Union (EU) erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind.
6.3 Sind im Angebot Unterlieferanten, Bezugsquellen oder bestimmte Fabrikate angegeben und/oder im Auftrag vereinbart, so darf der Auftragnehmer diese nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers wechseln.
6.4 Sind im Rahmen der Leistungserbringung auf dem Betriebsgelände/Produktionsort des Auftraggebers Schweißarbeiten oder Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verknüpft sind (z.B. Gefahr der Explosion, des Feuers, der Hitze- und Rauchentwicklung, der Umweltbelastung), auszuführen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten den Auftraggeber schriftlich zu informieren und gegebenenfalls die schriftliche Erlaubnis des Auftraggebers einzuholen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und besonderen Sicherheitsauflagen des Auftraggebers sind strengstens einzuhalten.
6.5 Der Auftragnehmer trägt das Risiko für Urheberrechte, Patente, Lizenzen und gewerbliche Schutzrechte jeder Art. Er ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Erbringung seiner Lieferungen/Leistungen keine Rechte Dritter verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber führen können. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber ist berechtigt, von dem Auftragnehmer Auskunft über die von ihm getroffenen Vorkehrungen zu verlangen. Bestehen jedoch solche Rechte Dritter, so ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Zustimmung zur vertraglich vereinbarten Nutzung der betreffenden Lieferung bzw. Leistung vom Berechtigten einzuholen.
6.6 Ausführungsunterlagen des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur für den Vertragszweck verwendet werden; die Verwendung für andere Zwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Diese Unterlagen sind Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln.
6.7 Der Auftragnehmer garantiert hiermit, dass er die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten grundsätzlich selbst erbringt/erfüllt und hierbei die gesetzlichen Mindestlohnbestimmungen eingehalten werden und in der Vergütung mit eingerechnet sind.
6.8 Sofern und soweit der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungspflichten eines Dritten (Nachunternehmer) bedienen sollte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung (wechselseitig bestätigende E-Mail-Korrespondenz ist hierfür ausreichend) des Auftraggebers. Für diesen Fall garantiert der Auftragnehmer, dass der von ihm eingesetzte Nachunternehmer sowie von diesem eingesetzte weitere Auftragnehmer jeweils den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.
6.9 Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftragnehmer auf schriftliche Nachfrage des Auftraggebers zur Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch ihn und ggf. auch seiner Nachunternehmer (z.B. durch Vorlage von Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit und die hierfür gezahlten Arbeitsentgelte), einschließlich eines Einsichtsrechts in die (anonymisierten) Lohn- und Gehaltslisten.
6.10 Sofern der Auftragnehmer seiner vorgenannten Vorlagepflicht nicht nachkommen sollte, verpflichtet sich der Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges auf die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung. Weitergehende Ansprüche von BE gegenüber Auftragnehmer wegen Verstoßes/Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) bleiben hiervon unberührt. BE ist insbesondere berechtigt, bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) das vertragsgegenständliche Vertrags-/Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder die Fortführung des solchen von zusätzlichen Sicherheitsleistungen (z.B. Ausfallgarantien, (Bank-) Bürgschaften) abhängig zu machen. Auftragnehmer garantiert, dass er bei einem und/oder mehreren Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) BE von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich auf erstes Anfordern frei und klaglos stellt.
6.11 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen, sämtliche deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption einzuhalten. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Auftraggeber und Auftragnehmer werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen. Stellt der Auftraggeber fest, dass der Auftragnehmer gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag – ggf. auch außerordentlich – zu kündigen.
6.12 BE hat sich neben den gesetzlichen Pflichten auch im Rahmen des eigenen Code of Conduct verpflichtet sexuelle Belästigung, Diskriminierung oder Herabwürdigung von Personen zu verhindern. Sollten dem Auftragnehmer im Rahmen des Auftragsverhältnisses entsprechende Vorfälle gegenwärtig werden, verpflichtet er sich diese BE zu melden. Der Auftragnehmer verpflichtet den Auftrag so durchzuführen, dass sexuelle Belästigung, Diskriminierung und Herabwürdigung ausgeschlossen sind, Er wird seine Mitarbeiter, mit der Ausführung betraute Dritte und jede sonst für ihn tätige Person entsprechend belehren und bei entsprechenden Vorfällen austauschen.
6.13 Soweit nicht anders im Auftrag gesondert schriftlich vereinbart, ist BE nicht verpflichtet, Teilleistungen und/oder –lieferungen anzunehmen.
6.14 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gültige Versicherungen (Betriebs- und Produkthaftungsversicherungen, Haftpflichtversicherung, gesetzliche Pflichtversicherungen usw.) speziell für Personen und Sachschäden aller Art vorzuhalten. Dabei müssen die Versicherungen den Auftragnehmer und alle für ihn tätigen Personen und alle üblichen Risiken abdecken. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich die Gültigkeit der Versicherungspolice und die Deckungshöhe durch die Vorlage der Police nachweisen zu lassen.
6.15 Wenn sich der Auftragnehmer zur Erfüllung der vereinbarten Leistung Dritter bedient (eigene Angestellte oder sonst für ihn tätige Personen), wird er dafür sorgen, dass die Personen BE mit ihren amtlich gemeldeten Personennamen bekannt sind. Die Nutzung von Pseudonymen/ Künstlernamen, um den eigenen Namen zu verbergen oder mit dem Ergebnis das der tatsächliche Name verborgen wird, ist für alle an der Produktion Beteiligten verboten. Etwas anders gilt nur, wenn das Pseudonym ohne Absicht der Verschleierung geführt wird und die Person auch bei Nutzung des Pseudonyms/ Künstlernamens klar dem amtlichen Meldenamen zuordenbar ist. Alle Beteiligten müssen wirtschaftlich eindeutig zuordbaren sein.
Soweit urheberrechtliche Leistungen erbracht werden oder Teile der Leistungen urheberrechtlich relevante Bestandteile enthalten, verpflichtet sich der Auftragnehmer eine vollständige Liste der Kontaktdaten der beteiligten und/oder vom Auftragnehmer verpflichteten Urheber und Leistungsschutzberechtigten, deren in der Leistung enthaltenen Werke, (insbesondere Autoren, Kameramann, Regisseur, Komponisten, Schnitt, Maske, Ausstattung – Darsteller sind ausgenommen) mit aktueller Anschrift nebst ihrer Funktion in der Produktion zu übersenden. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass bei der Verwendung eines Pseudonyms/Künstlernamens auch der gemeldete Personennamen angegeben wird.
6.16 Der Vertragspartner verpflichtet sich und garantiert, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen keine KI-Systeme zuverwenden, es sei denn, BE hat zuvor in die jeweilige Verwendung eines KI-Systems schriftlich eingewilligt.
6.17 Der Auftraggeber ist ein Unternehmen der englischen ITV plc. Als Holding englischen Rechts ist die ITV plc. verpflichtet, u. a. die Vorgaben des Antikorruptionsgesetztes „Bribery Act 2010 (UK)“ an ihre Tochtergesellschaften weiterzugeben. Vor diesem Hintergrund garantiert der Auftragnehmer und verpflichtet sich, dass er selbst bzw. die von ihm zur Erfüllung eingesetzten Erfüllungsgehilfen jedes Verhalten unterlassen, das einen gesetzlichen Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder der Vorteilsgewährung bzw. Bestechung im Amt verwirklicht oder eine Beteiligung daran darstellt.
Bestechung bedeutet das Anbieten, Versprechen oder Geben einer Bestechung, das Anfordern, Einwilligen in den Erhalt oder die Annahme einer Bestechung, die Bestechung eines Amtsträgers, um Geschäfte zu tätigen oder zu erhalten, und das Unterlassen aller angemessenen Schritte zur Verhinderung von Bestechung durch diejenigen, die im Namen des Auftragnehmers handeln.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber unterrichten, wenn er selbst oder eine oder mehrere der von ihm zur Erfüllung eingesetzten Personen aufgrund eines Verstoßes gegen ein Verbot der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder der Vorteilsgewährung bzw. Bestechung im Amt zivil-, strafrechtlich oder auf sonstigem gesetzlichem Wege verfolgt werden.
Der Auftragnehmer garantiert zudem seine Geschäfte in Übereinstimmung mit allen Relevanten Gesetzen (Definition siehe unten) zu führen und keine Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen auszuüben, die moderne Sklaverei und/oder Steuerhinterziehung darstellen würden.
„Relevante Gesetze“ sind alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Regularien, Richtlinien, Leitlinien oder andere vergleichbaren rechtlich verbindlichen Regelungen (einschließlich derjenigen, die sich auf Arbeitnehmer, Datenschutz, Geldwäsche, Bestechung, Mindestlohn, die Gleichbehandlung nach dem AGG, Moderne Sklaverei und den Umgang mit Sanktionierten Rechtsträgern beziehen).
„Moderne Sklaverei“ ist ein Begriff, der verwendet wird, um eine Vielzahl von Verletzungen gegen Menschen, sowohl Kinder als auch Erwachsene zu erfassen. Diese Verletzungen erfassen Sklaverei, Knechtschaft, Kinderhandel, Zwangsarbeit, sexuelle und kriminelle Ausbeutung.
„Steuerhinterziehung“ bezeichnet ein Verhalten, das eine Straftat der Steuerhinterziehung oder der Erleichterung der Steuerhinterziehung darstellt.
„Sanktionierter Rechtsträger“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die:
- a) direkt oder indirekt von einer Person oder Einrichtung, die in einer SDN-Liste (Definition siehe unten) aufgeführt ist, gelistet ist oder sich im Besitz oder unter Kontrolle einer solchen Person oder Einrichtung befindet; oder
- b) in einem Land ansässig oder organisiert ist, das von einer Behörde mit territorialen Sanktionen belegt ist, oder
- c) eine Regierungsstelle, Behörde oder Einrichtung oder ein staatliches Unternehmen eines Landes ist, das von einer Behörde mit Sanktionen belegt wird;
wobei „SDN-Liste“ die vom Amt für die Kontrolle ausländischer Vermögenswerte des US-Finanzministeriums geführte Liste besonders benannter Staatsangehöriger oder eine ähnliche Liste bezeichnet, die von einer Behörde geführt wird, und als „Behörde“ eine der folgenden Vereinigungen gilt: Vereinte Nationen, die Europäische Union, das Finanzministerium, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine Regierungseinrichtung oder andere Behörde der Vereinigten Staaten, die Wirtschaftssanktionen verhängt.
7. Lieferung und Gefahrenübergang
7.1 Allen Lieferungen ist ein Lieferschein beizufügen, der die Auftragsnummer des Auftraggebers und die genaue Angabe des Inhalts der Lieferung enthalten muss.
7.2 Die Gefahr geht nach ordnungsgemäßer Übergabe am Erfüllungsort bzw. mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
7.3 Bei Lieferung ab Werk werden die tatsächlich entstandenen Frachtkosten ohne Aufschlag übernommen, wenn die Angemessenheit durch die Wahl eines wirtschaftlichen Transportweges gewährleistet ist.
7.4 Sind Teillieferungen und/oder Leistungen vereinbart, sind diese auf den Liefer- und/oder Leistungsscheinen, Versand- und/oder Rechnungsunterlagen etc. entsprechend zu kennzeichnen.
8. Haftung
8.1 BE haftet – soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt – nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 BE haftet im Rahmen der Verschuldenshaftung auf Schadenersatz lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet BE vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur (i) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren sowie (ii) für Schäden, die aus der Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsüberhaupt erst ermöglicht) resultieren. In diesem Fall ist die Haftung von BE auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gem. Ziffer 8.2 gilt auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden BE nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Höhere Gewalt
9.1 Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Auftrag/Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Lieferungen und Leistungen sowie Leistungsannahme des Auftraggebers (z.B. durch Abbruch) auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Vertragsparteien berechtigt, den Auftrag/Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien geologische Veränderungen und Einwirkungen. Gleiches gilt für behördliche Anordnungen und/oder Verfügungen oder aufgrund von Gesetzen insbesondere zum Zweck der Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung von Pandemien (wie z.B. Corona-Virus). Die Parteien können für diese Fälle individualvertraglich angemessene Stornogebühren vereinbaren.
9.2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt die andere Partei schriftlich (E-Mail ausreichend) mit allen Einzelheiten in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.
10. Gewährleistung und Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz
10.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die beauftragten Lieferungen und Leistungen ohne Rücksicht darauf, ob diese von ihm selbst oder von Dritten erbracht worden sind.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 1 Jahr und beginnt mit der Ablieferung bzw. mit der Abnahme. Während dieser Frist gelten die Bestimmungen des § 14 VOL Teil B.
10.3 Bei Lieferungen, für die keine Abnahmeprüfung vereinbart worden ist, genügt der Auftraggeber bei offenen Mängeln der Untersuchungs- und Rügepflicht, wenn er den Mangel innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang geltend macht.
10.4 Der Auftragnehmer verzichtet im gesetzlich zulässigen Umfang darauf, Ansprüche aus diesem Vertrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen, es sei denn es handelt sich um die Nichterfüllung der Zahlungsansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag.
11. Rechnungsstellung
11.1 Alle Zahlungen des Auftraggebers erfolgen ausschließlich auf Grund von ordnungsgemäßen Rechnungen. Zu beachten ist die Aufführung der Steuernummer in der Rechnung, sowie die korrekte Firmenbezeichnung: Bildergarten Entertainment GmbH.
11.2 Den Rechnungen über Lieferungen und Leistungen nach Aufwand sind entsprechende Material- /Arbeitsstundennachweise beizufügen. Sie müssen vom Auftraggeber bestätigt sein. Arbeitsstunden- und Materialnachweise können nur bestätigt werden, wenn sie im Rahmen des schriftlichen Auftrags liegen und so detailliert sind, dass sie auf ihre Richtigkeit und Angemessenheit hin überprüft werden können. Das Aufmaß ist in Anwesenheit des Auftraggebers zu nehmen.
11.3 Die Abrechnung von Überstunden, Überstundenzuschlägen, Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, von Auslösungen und Fahrtkosten, kann nur anerkannt werden, soweit diese ausdrücklich schriftlich im Auftrag vereinbart wurden.
12. Verschwiegenheit / Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist in besonderer Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet. Konzepte, die Namen von Mitwirkenden und Titel dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit beteiligten Dritten wie z.B. durch den Auftraggeber anerkannten Subunternehmern über die Produktion nur zu sprechen, wenn er die Verschwiegenheit Ihnen gegenüber kenntlich gemacht hat. Für Verstöße wie Information der Medien oder von Mitbewerbern von BE oder der beteiligten Sender verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von mindestens 10.000,– Euro zu überprüfen durch das Landgericht Berlin und zuzüglich allem, was er für die Weitergabe der Information erhält.
13. Datenschutzhinweis
Es gelten die aktuellen DATENSCHUTZHINWEISE
14. Zahlungsbedingungen
Werden nach Eingang der jeweiligen Rechnung berechtigte Beanstandungen erhoben, weil die Aufstellung der Rechnung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Fakturierung entspricht, beginnt die Zahlungsfrist erst mit Eingang der neuen korrigierten Rechnung bzw. mit Eingang der letzten bis dahin fehlenden Unterlage.
15. Abtretung von Forderungen
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Auftrag/Vertrag ohne vorherige schriftliche (wechselseitig bestätigende E-Mail-Korrespondenz ist hierfür ausreichend) Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abzutreten.
16. Aufrechnung
Der Auftragnehmer kann gegenüber dem Auftraggeber nur mit solchen Forderungen/Ansprüchen aufrechnen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unstreitig, d.h. von Auftraggeber ausdrücklich schriftlich (E-Mail ausreichend) anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
17. Teilunwirksamkeit / Regelungslücke
Sollte eine Bestimmung der allgemeinen Auftragsbedingungen und/oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, welche dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt und wodurch dieser Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für den Fall von Regelungslücken. Soweit die AGB gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, ist Nr. 16 ausgeschlossen.
18. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist so weit vereinbar der vom Auftraggeber im Auftrag angegebene Liefer- und Leistungsort. Der Auftrag unterliegt unter Ausschluss ausländischer Rechtsordnungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19. Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird – sofern gesetzlich zulässig – Berlin vereinbart.